meinZuhause – Garantien beim Bau von Wohneigentum

Der Bau eines Hauses ist ein umfangreiches und komplexes Projekt. Zahlreiche Spezialisten und Unternehmen sind daran beteiligt. Bei aller Sorgfalt und Kompetenz der Einzelnen können dennoch Fehler passieren.

Dazu gehören zum einen offene Mängel, für die in der Regel eine Garantie von zwei Jahren gilt. Zum andern betrifft dies verdeckte Mängel. Für diese erhalten Sie eine Garantie von fünf Jahren. Es gibt für Sie als Bauherr zwei Möglichkeiten, sich abzusichern: Die Handwerkergarantie und der Garantierückbehalt.

Handwerkergarantien

Handwerkergarantien werden von den Banken oder auch von Versicherungen im Sinne einer Bürgschaft abgegeben, wobei sich in der Regel der Schutz auf die ersten zwei Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten bezieht. Während dieser Zeit kann der Bauherr erst nach Bauabnahme auftretende Mängel jederzeit rügen. Er muss dies auch tun, um sich der Verantwortung für Folgeschäden zu entheben. Rechtzeitig vor Ablauf dieser zwei Jahre erfolgt auf Verlangen einer Partei eine Schlussprüfung zur Beweissicherung, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist.

Haftung für verdeckte Mängel

Das Bauwerk kann Mängel aufweisen, die auch binnen der ordentlichen Frist von zwei Jahren nicht ohne weiteres erkennbar sind und erst später zu Tage treten. Von Gesetzes wegen und nach den SIA-Bestimmungen haftet der Unternehmer für verdeckte Mängel noch während fünf Jahren seit Abnahme des Bauwerkes.

Garantierückbehalt

Beim Garantierückbehalt werden in der Regel mindestens 5% des Rechnungsbetrages zurückbehalten, bis allfällige in der Garantiefrist von zwei Jahren erkennbare Mängel behoben sind. Im Werkvertrag ist genau zu regeln, ob der Garantierückbehalt zu verzinsen ist oder nicht.

Bauhandwerkerhaftplicht

Die Bauhandwerker haben die Möglichkeit, bis vier Monate nach Beendigung ihrer Arbeiten ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen, sollten ihre Forderungen nicht beglichen werden. Es spielt dabei keine Rolle, wer den Auftrag zur Bauleistung erteilt hat.

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