Einlagensicherung und Staatsgarantie

Einlagensicherung

Sind meine Einlagen durch die Einlagensicherung esisuisse geschützt? Ja, die St.Galler Kantonalbank AG ist, wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz, verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 pro Kunde gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet und unter www.esisuisse.ch/de wird das System der Einlagensicherung im Detail erklärt.

Staatsgarantie

Zudem haftet der Kanton St. Gallen von Gesetzes wegen (Art. 6 Kantonalbankgesetz) für alle Verbindlichkeiten der St.Galler Kantonalbank AG (Stammhaus SGKB), soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Staatsgarantie bezieht sich nicht auf die St.Galler Kantonalbank Deutschland AG.

Im Rahmen der Staatsgarantie und nach Massgabe der Basisdokumente haftet der Kanton St.Gallen somit beispielsweise für Einlagen auf Privat- und Sparkonten sowie auf Freizügigkeits- und Sparen3-Konten bei der SGKB, aber auch für Verbindlichkeiten der SGKB aus Kassenobligationen und Anleihensobligationen. Die Staatsgarantie des Kantons St. Gallen geht damit über die für alle Schweizer Banken geltende Einlagensicherung von maximal CHF 100'000  pro Kunde hinaus.

Nicht von der Staatsgarantie erfasst sind:

  • Aktienkapital der SGKB
  • Nachrangige Darlehen bzw. Subordinated Loans (dabei handelt es sich um Darlehen, die anderem Fremdkapital im Fall der Liquidation oder der Insolvenz eines Unternehmens nachgeordnet sind)
    Depotwerte der Kunden (Obligationen von Drittschuldnern, Aktien, Anlagefonds, Derivate, strukturierte Produkte, aber auch BVG- und Sparen-3-Fondsanteile) würden wie bei anderen Banken im Konkursfall ausgesondert. Sie fallen somit nicht in die Konkursmasse, sondern verbleiben im Eigentum des Kunden. Für die Marktentwicklung solcher
  • Depotwerte inklusive Bonität von Drittschuldnern besteht keine Staatsgarantie.
  • Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaft St.Galler Kantonalbank Deutschland AG

Die SGKB leistet dem Kanton St. Gallen für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung (Art. 7 Kantonalbankgesetz). Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der gesetzlich erforderlichen Eigenmittel der Bank.

Die Staatsgarantie ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen im Kanton St. Gallen. Eine allfällige Anpassung der Staatsgarantie (teilweise oder gänzliche Aufhebung) könnte aber nur mittels Änderung des Kantonalbankengesetzes erwirkt werden. Eine solche Gesetzesänderung würde dem Referendum unterliegen, bei dem das Stimmvolk das letzte Wort hätte.

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